Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/36#abs-1 (1) Sachlich zuständig ist

1.
die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
2.
mangels einer solchen Bestimmung
a)
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
b)
das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/36#abs-2 (2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/36#abs-3 (3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.

§ 35 § 37