Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.07.1969 – 2 BvL 2/69Gesetzgebungskompetenz "Strafrecht" (Art. 74 Nr. 1 GG) umfaßt auch OrdnungswidrigkeitenrechtZitiert von 5
- BVerfG, 21.06.2006 – 2 BvL 3/06
- OLG Brandenburg, 25.07.2016 – 1 (Str) Sa 3/16
- LG Potsdam, 02.07.2015 – 24 Qs 32/15
- BGH, 07.06.2017 – 2 ARs 46/15Bußgeldverfahren: Örtlich zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid der „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord“Zitiert von 1
- BGH, 07.06.2017 – 2 ARs 45/15Zuständiges Gericht bei Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Fall der Rechtsnachfolge und anderen Bezeichnung der zur Zeit des Erlasses des Bußgeldbescheids zuständigen Behörde; Ordnungswidrigkeit auf der Unterelbe
Zuletzt entschieden
- VG Neustadt an der Weinstraße, 01.08.2025 – 5 K 1470/24.NW
- AG Büdingen, 26.05.2025 – 60 OWi 202 Js-OWi 11199/25 (34/25)
- BayObLG, 14.04.2025 – 204 VAs 19/25
47 Entscheidungen zu § 36 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/36#abs-1 (1) Sachlich zuständig ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/36#abs-2 (2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/36#abs-3 (3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.